Scharf & Wolter

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Arbeit auf Abruf

In vielen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kurzfristig täglich und für wenige Stunden zur Arbeit auffordern kann. Damit der Arbeitnehmer nicht seine gesamte Freizeit neben dem Telefon verbringen muss, sind dieser Möglichkeit gesetzlich enge Grenzen gesetzt.

Der Arbeitnehmer ist nur dann zur Arbeit verpflichtet, wenn ihm der Arbeitgeber seine Arbeitszeit mindestens vier Tage im voraus mitteilt. Tut der Arbeitgeber dies nicht, so kann der Arbeitnehmer seine Arbeit verweigern, ohne eine (berechtigte) Kündigung befürchten zu müssen. Kündigt der Arbeitgeber dennoch, so muss der Arbeitnehmer jedoch zwingend innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben, da ansonsten die eigentlich unwirksame Kündigung des Arbeitgebers per Gesetz wirksam wird. Wurde im Arbeitsvertrag weder eine wöchentliche noch eine tägliche Arbeitszeit festgelegt, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer täglich mindestens drei, wöchentlich mindestens zehn Stunden beschäftigen. Tut er das nicht, so kann der Arbeitnehmer für diese Stunden trotzdem sein Gehalt verlangen, er erhält also Lohn ohne Arbeit ! Wollen Sie diesen Lohn verlangen oder sich gegen eine unberechtigte Kündigung wehren, sollten Sie sich vorher beraten lassen, denn Sie können sicher sein, dass der Arbeitgeber sich durch einen Anwalt vertreten lässt.

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