Kündigung
Gekündigt - was nun ?
Eine Kündigung ist ein schwerer Schlag für jeden Arbeitnehmer. Man sollte jedoch keinesfalls aufgeben, sondern sich wehren. Eine Klage vor den Arbeitsgericht hat sehr häufig Erfolg, da Kündigungen oft fehlerhaft sind. Die folgenden Fragen sollen einen Überblick über die häufigsten Problem geben:
Kann mündlich gekündigt werden ?
Nein. Mündliche Kündigungen sind unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass er weiterbeschäftigt wird. Weigert sich der Arbeitgeber, so kann der Arbeitnehmer seinen Lohn verlangen, obwohl er nicht gearbeitet hat.
Braucht der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung ?
In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern muss ein bestimmter Kündigungsgrund vorliegen. In kleineren Betrieben braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2004 eingestellt wurden, gilt eine Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmern.
Kann der Arbeitgeber sich bei Personalabbau einen beliebigen Arbeitnehmer kündigen ?
Nein. Es muß der “sozial stärkste” Mitarbeiter gekündigt werden. Wichtige Kriterien sind hier das Alter, die Betriebszugehörigkeit, Kinder, Schwerbehinderung. Sozial schwächere Arbeitnehmer werden durch dieses gesetzliche Regelung geschützt. Sehr häufig macht der Arbeitgeber bei dieser “Sozialauswahl” Fehler, so dass es schon aus diesem Grunde immer lohnt gegen die Kündigung zu klagen.
Wie läuft eine Kündigung, wenn es einen Betriebsrat gibt ?
Gibt es einen Betriebsrat, so muss dieser vor der Kündigung vollständig informiert und angehört werden. Auch dieses komplizierte Verfahren wird vom Arbeitgeber nur selten eingehalten, so dass die Kündigung schon aus diesem Grund oft unwirksam ist. Insbesondere bekommt der Betriebrat sehr oft nicht die Informationen, die der Arbeitgeber ihm nach dem Gesetz geben muss.
Muss der Arbeitnehmer etwas tun, auch wenn er glaubt, dass die Kündigung unwirksam ist ?
Ja. Der Arbeitnehmer muß auf jeden Fall innerhalb von drei Wochen nachdem er die Kündigung erhalten hat vor dem Arbeitsgericht klagen. Tut er dies nicht, so sieht das Gesetz vor, dass Kündigungen die eigentlich gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen trotzdem wirksam sind. Ist also die Drei-Wochen-Frist abgelaufen ist das Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitnehmer kann gegen die Kündigung nichts mehr tun. Zögern Sie daher nicht, sich umgehend beraten zu lassen.
Was kommen auf mich für Kosten zu, wenn ich eine Klage einreiche ?
Vor dem Arbeitsgericht muß in der ersten Instanz jeder seine eigenen Kosten (auch die eigenen Anwaltskosten) selbst tragen. Das bedeutet, dass man auch dann die Kosten des Gegners nicht tragen muß, wenn man den Prozeß verliert. Haben sie wenig Geld können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Sind Sie bedürftig und hat Ihre Klage Aussicht auf Erfolg, zahlt dann der Staat die Kosten für Ihren Anwalt. Bei der Stellung des Antrags hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt.
