Im Ausländerrecht vertreten wir Ausländer in ausländerrechtlichen Angelegenheiten wie z.B. Beantragung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen und Visa, Einbürgerung sowie bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Ausweisung).
Unsere Anwaltstätigkeit möchten wir Ihnen anhand des neuen Zuwanderungsgesetzes veranschaulichen:
Das neue Zuwanderungsgesetz:
Seit dem 01.01.2005 ist das “Gesetz zur Steuerung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern”- kurz: Zuwanderungsgesetz - in Kraft getreten.
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Durch das Zuwanderungsgesetz sind auch Änderungen in das Staatsangehörigkeitsrecht eingeführt worden. So sind z.B. nur noch sieben Jahre rechtmäßiger Aufenthalt als Voraussetzung für die Einbürgerung erforderlich, wenn ein Integrationskurs absolviert wurde. Eine wichtige Neuerung ist ferner für diejenigen eingeführt worden, die, nachdem sie die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben, wieder ihre alte Staatsbürgerschaft angenommen und dadurch automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben. Für diesen Personenkreis gibt es ab dem 1.1.2005 die Möglichkeit, auf Antrag eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
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Für Unionsbürger und ihre Familien sind die Formalitäten zum Nachweis des Freizügigkeitsrechts vereinfacht. Sie erhalten von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht. Familienangehörigen, die nicht selbst Unionsbürger sind, wird ohne Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt. Der Aufenthalt dieser Personen kann nicht mehr durch Ausweisung oder ähnliche behördliche Maßnahmen beendet werden. Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, der sich allein nach Gemeinschaftsrecht richtet, wird festgestellt, indem die Bescheinigung eingezogen oder die Aufenthaltserlaubnis-EU drittstaatangehöriger Familienangehöriger widerrufen wird.
Türkische Staatsangehörige, denen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer oder Familienangehöriger zusteht, erhalten auf Antrag eine (ebenfalls deklaratorisch wirkende) Aufenthaltserlaubnis.
Das Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler ist vereinfacht, da das Bundesverwaltungsamt nunmehr außer dem Aufnahmebescheid auch die Spätaussiedlerbescheinigung ausstellt. Die Aufnahmebedingungen für nichtdeutsche Staatsangehörige Familienangehörige sind erschwert. Diese müssen nunmehr nachweisen, dass sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen.
Wie Sie anhand dieses kurzen Überblicks über das neue Zuwanderungsgesetz sehen können, kommt es im Ausländerrecht regelmäßig zu Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten (Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht), die eine Zusammenarbeit von erfahrenen Experten erfordert. Derartige “Randfragen” mit ausländerrechtlichem Bezug können aufgrund der Zusammenarbeit mit unseren Fachanwälten kompetent und schnell beantwortet werden.
Da wir die Rechtsberatung auch auf russisch durchführen, vertreten wir auch viele Kontingentsflüchtlinge. Zudem übernehmen wir auch gern Ihre Strafverteidigung mit ausländerrechtlichem Bezug.