Scharf & Wolter

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22.11.2010 Der Hausmann und sein Taschengeld (BGH XII ZR 124/08)

Der Bundesgerichtshof musste sich schon häufiger mit der Frage befassen, wie es sich unterhaltsrechtlich auswirkt, wenn der bisher gut verdienende Unterhaltszahler neu heiratet und einkommensloser Hausmann wird.
In der heute erst veröffentlichten Entscheidung vom 2.6.2010 (XII ZR 124/08) verlangte der gerade volljährige Sohn von seinem Vater Auskunft über dessen Einkünfte, um dann den Unterhaltsanspruch berechnen zu können.

Da der Vater nun Hausmann geworden ist, obwohl er vorher als Selbstständiger sehr gut verdiente, sollte er auch mitteilen, was seine neue Frau verdient. Diese ist noch wohlhabender und es wird ein sehr hohes Einkommen vermutet.
Diese Auskunft verweigerte der Vater, da die Ehefrau nicht seinem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig sei.
In der Tat fragt man sich, was der Sohn mit dem Wissen über die Stiefmutter anfangen kann.
Die Antwort überrascht: der Vater hat als Hausmann einen Anspruch auf Familienunterhalt gegenüber seiner Frau und dabei insbesondere auf Taschengeld in Höhe von 5 bis 7 % des Einkommens der Ehefrau! Da das fast nie ausreicht, um den eigenen Selbstbehalt - der ja im geringsten Fall 770,- Euro beträgt - zu decken, macht man noch einen zweiten juristischen Klimmzug. Man geht einfach davon aus, dass die gut verdienende Ehefrau den Lebensbedarf des Hausmanns deckt. Dann hat er das Taschengeld zur freien Verfügung und kann Unterhalt bezahlen.
Also: da der Vater von seiner Frau Taschengeld verlangen kann, muss er auch über deren Einkünfte Auskunft erteilen. Belegen muss er dies aber nicht, denn:
wenn der Vater in gelebter Ehe von seiner Frau auch noch Nachweise über deren Einkünfte verlangen müsste, käme diese Ehe möglicherweise auch noch in schweres Fahrwasser…

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