Scharf & Wolter

Scharf & Wolter

23.11.2010 So zahlt sich der Unterhalt von selbst (BGH XII ZR 10/09)

Die Unterhaltszahlung so lange verweigern, bis der andere ihn sich selbst zahlen muss? Kaum zu glauben, aber wahr und jetzt vom Bundesgerichtshof abgesegnet:

In dem gestern frisch veröffentlichten Urteilsleitsatz heißt es: “Ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand ist als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen”(BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09)

Hintergrund: Der Zugewinn in der Ehe berechnet sich aus der Differenz von Anfangs- und Endvermögen. Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen darüber, welche Schulden und welche Vermögenswerte in diese Vergleichsrechnung eingestellt werden dürfen.

Grundsätzlich gilt: Schulden im Endvermögen (Stichtag hierfür ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) vermindern den Zugewinn und damit auch die Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich oder erhöhen die Ausgleichpflicht des anderen.

Dies gilt für alle Schulden, also auch für Unterhaltsschulden. Wer also geforderte und berechtigte Unterhaltszahlungen nicht erbringt, wird am Endvermögensstichtag belohnt, da er diese Last als Passiva in seine Zugewinnbilanz einstellen kann. Das bedeutet, dass der Unterhaltsverweigerer zur Belohnung weniger Zugewinnausgleich leisten muss oder selbst mehr Zugewinnausgleich erhält. Da die offenen Unterhaltsforderung zugleich auch als Vermögenswert beim anderen einzustellen ist, kann rechnerisch tatsächlich herauskommen, dass der zu zahlende Unterhaltsrückstand zu 100% über den Zugewinnausgleich refinanziert wird.

Zwar kommt man zu diesem Ergebnis auch, wenn regelmäßig gezahlt und damit Vermögen vermindert wird und der Unterhaltsempfänger entsprechende Ersparnisse aus dem Unterhalt aufbauen kann. Im Regelfall schränkt sich der Unterhaltsempfänger aber ein, solange der Unterhalt nicht gezahlt wird und macht nicht Schulden in der Hoffnung auf den Unterhalt. Daher lohnt sich meistens also das nun höchstrichterlich abgesegnete Vorgehen.

Dass damit eine Anreiz für mangelnde Zahlungsmoral gesetzt wird, ist allerdings eine unschöne Folge dieser Rechtsprechung. Verhindern kann man dies wiederum nur, indem man schnell seine Ansprüche gerichtlich durchsetzt und den Unterhalt beitreibt.

generiert in 0.110 Sekunden. | Xhtml valid | Powered by WordPress