In einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH XII ZR 83/08) vom 12.1.2011 war darüber zu urteilen, ob ein Rentner, der seine Rente durch eine entlohnte Tätigkeit aufbessert, deswegen auch bezogen auf den vollen Zusatzverdienst mehr Unterhalt für Frau und Kind zu zahlen hat.
Dies ist eine in der Praxis oft gestellte Frage, da Betroffene Unterhaltszahler gerne eine Nebentätigkeit aufnehmen möchten, um den bisher errechneten Unterhalt besser zahlen zu können und sich dann wundern, dass damit plötzlich auch mehr Unterhalt anfällt.
Grundsätzlich sind alle Einkünfte für die Unterhaltsberechnungen heranzuziehen, also auch Einkünfte aus Nebentätigkeiten.
Im hier entschiedenen Fall hat der BGH allerdings klargestellt, dass der Zuverdienst eines Rentners nach erreichen der Regelaltersgrenze als überobligatorisch zu behandeln ist. Dies bedeutet, dass sein Zusatzeinkommen nur nach den Umständen des Einzelfalles überhaupt berücksichtigt werden darf. Insoweit gelten heute auch nicht mehr frühere Faustformeln, wonach z.B. nur 50% des zusätzlichen Einkommens zu berücksichtigen sei o.ä.. Überobligatorisch heißt aber auch, dass die Arbeit jederzeit wieder aufgegeben werden kann, ohne dass der Unterhaltsberechtigte dagegen vorgehen könnte.
Nun sagt der BGH nicht, wie sich das im behandelten Fall konkret auswirkt, sondern verweist das Ganze wieder zurück zur vorherigen Instanz.
Es bleibt aber festzuhalten, dass man nicht das Zusatzeinkommen in voller Höhe bei der Unterhaltsbrechnung heranziehen darf. Zudem wird festgestellt, dass dies unabhängig davon gilt, ob das Einkommen aus abhängiger oder selbstständiger Beschäftigung stammt.
Also: Fleiß lohnt sich wieder.