Scharf & Wolter

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Aufenthaltsrecht

Einreise und Aufenthalt von Drittstaatangehörigen richten sich, soweit sie nicht durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht (einschließlich Schengener Durchführungsabkommen) geregelt sind, nach den Vorschriften des AufenthG und der AufenthV sowie der Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung.

Der Zuzug wird für Familienzusammenführung und für Erwerbstätigkeit (für Selbständige, Hochqualifizierte und ausnahmsweise für bestimmte Tätigkeiten, Berufe, Branchen und Herkunftsstaaten) sowie für Ausbildungszwecke (u.a. Sprachkurs, Studium, Ausbildung) und aus humanitären Gründen (u.a. Abschiebungshindernisse) zugelassen.

Der Aufenthaltstitel muss grundsätzlich vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung eingeholt werden. Er wird entweder befristet als Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert oder unbefristet als Niederlassungserlaubnis erteilt.

Unter Visum wird der von von der deutschen Auslandsvertretung erteilte Aufenthaltstitel verstanden. Für kurzfristige Aufenthalte wird ein Schengen-Visum erteilt. Daneben gibt es noch die Betretenserlaubnis. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel; sie legalisiert nicht den Aufenthalt, sondern bestätigt lediglich den zeitweiligen Aufschub der Abschiebung und stellt den illegalen Aufenthalt straffrei.

Die Aufenthaltsbeendigung erfolgt durch Ausweisung aufgrund zwingender oder in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellter Tatbestände und durch Zurückschiebung und Abschiebung.

Während die Ausweisung eine bestehende Aufenthaltsgenehmigung vernichtet und die Verpflichtung zur Ausreise auslöst, wird mit der Abschiebung die Ausreisepflicht zwangsweise durchgesetzt. In beiden Fällen wird eine Sperre für Einreise und Aufenthalt ausgelöst, die man jedoch nachträglich befristen lassen kann.

Von Ausweisung und Abschiebung zu unterscheiden ist die Auslieferung, mit der Straftäter aufgrund der Ersuchens eines anderen Staats diesem überstellt werden.

Im Aufenthaltsrecht werden wir für Sie tätig, indem wir zum Beispiel:

· Sie beraten, wann Sie ein Aufenthaltsrecht durch Heirat oder eine Lebenspartnerschaft, durch Geburt eines Kindes oder durch Aufnahme eines Studiums bekommen

· Sie gegenüber der Ausländerbehörde und im gerichtlichen Verfahren vertreten, wenn Ihnen die Ausweisung angedroht wurde oder Sie schon ausgewiesen worden sind und wieder ins Bundesgebiet kommen wollen

· Sie vertreten, wenn Sie Ihre Ehefrau, Ihren Ehemann oder Ihre Lebenspartner/in nach Deutschland nachziehen lassen wollen oder wenn Sie Ihre Kinder nachholen wollen

· Sie vertreten, wenn Sie hier einen Sprachkurs oder ein Studium aufnehmen wollen oder nach dem Studium zum Zweck der Arbeitssuche einen weiteren Aufenthalt brauchen

· Sie vertreten, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Passlosigkeit einen Anspruch auf Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis haben

· Sie beraten, wann bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis (= unbefristeter Aufenthaltstitel ) gegeben sind.

· Sie beraten, wann Ihnen als ausländischem Vater oder ausländischer Mutter eines deutschen Kindes ein Recht auf Aufenthalt in Deutschland zusteht.

· Sie beraten, wann Ihre Aufenthaltsgenehmigung durch die Scheidung von Ihrem deutschen Partner in Gefahr gerät.

· Sie bei der Eheschließung oder Eingehung der Lebenspartnerschaft mit einem außereuropäischen Staatsbürger oder einer außereuropäischen Staatsbürgerin begleiten und vertreten

· Sie vertreten, wenn Sie sich in Abschiebehaft befinden

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