Sie können die Anwalts- und Gerichtskosten nicht selbst bezahlen? Dann haben Sie - wenn das Gericht der Auffassung ist, dass Ihre Sache Aussicht auf Erfolg hat - einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (früher auch Armenrecht genannt). Die Antragsformulare erhalten Sie von uns in der Erstberatung. Wir geben Ihnen dabei auch eine erste Einschätzung.
Folgende Dinge sollten Sie unbedingt wissen:
1. Prozesskostenhilfe gibt es - wie der Name schon sagt - nur für den Prozess, nicht für Beratung und außergerichtliche Anwaltsarbeit. Für diese Bereiche muss man in Hamburg seinen Anwalt grundsätzlich selbst bezahlen. Hier steht einem nur die ehrenamtliche Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) zur Verfügung. Außerhalb Hamburgs kann man sich beim zuständigen Amtsgericht sogenannte Beratungshilfescheine ausstellen lassen. Mit diesen Scheinen können Anwälte auch in Hamburg bei einer Eigenbeteiligung des Mandanten von 10,- € gegenüber dem Gericht abrechnen.
2. Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Lediglich bei besonders schweren Delikten stellt der Staat dem Beschuldigten einen Anwalt zur Seite, dessen Kosten er übernimmt aber bei rechtskräftiger Verurteilung vom Verurteilten zurückverlangt.
3. Ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht muss vom Anwalt regelmäßig bereits wie die beabsichtigte Klage vorbereitet und angefertigt werden. Deshalb entstehen hierfür bereits Gebühren, die der Mandat zu erstatten hat, wenn die Prozesskostenhilfe vom Gericht verweigert wird.
4. Der Staat erstattet den Anwälten bei Prozesskostenhilfe ab einem Streitwert von 3000,- € aufwärts Gebühren leidiglich in geringerer als sonst gesetzlich vorgegebener Höhe. D.h., dass in vielen Fällen der Anwalt weniger als 50% des eigentlich angefallenen Honorars erhält. In manchen Fällen ist die bloße Zahlung von Prozesskostenhilfe für den Anwalt daher unwirtschaftlich, so dass der Mandant einen mit dem Anwalt auszuhandelnden Eigenbeitrag zahlen muss.
5. Prozesskostenhilfe kann auch so bewilligt werden, dass der Mandant sämtliche Kosten in Raten an das Gericht zu erstatten hat.
6. Die finanziellen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe werden auch nach Abschluss des Verfahrens vom Gericht immer wieder erneut überprüft, so dass auch nachträglich aufgrund gestiegenen Einkommens Raten festgesetzt oder die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann.
7. Und nicht vergessen: Prozesskostenhilfe sichert nur gegen die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten ab. Geht ein Prozess verloren (Ausnahme Arbeitsgericht in erster Instanz), sind die Kosten der Gegenseite dennoch zu tragen!