Scharf & Wolter

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Die Prozesskostenhilfe

Sie können die Anwalts- und Gerichtskosten nicht selbst bezahlen? Dann haben Sie - wenn das Gericht der Auffassung ist, dass Ihre Sache Aussicht auf Erfolg hat - einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (früher auch Armenrecht genannt). Die Antragsformulare erhalten Sie von uns in der Erstberatung. Wir geben Ihnen dabei auch eine erste Einschätzung.
Folgende Dinge sollten Sie unbedingt wissen:

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Wie errechnen sich die Anwaltsgebühren?

Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt für eine Beratung, eine außergerichtliche Vertretung oder eine Prozessvertretung verlangen darf, sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

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Und was kostet eine Beratung?

Grundsätzlich richten sich auch die Beratungskosten nach dem Gegenstandswert. Für Beratungen bieten Anwälte - auch die Kanzlei Scharf & Wolter - zeitabhängige Gebührenvereinbarungen z.B. bei uns mit Abrechnung im 1/2-Stunden-Takt für 95,- Euro zzgl. 19% USt. (Sozialtarif bei Arbeitslosengeld II: 45,- Euro inkl. USt.)an. Solche Regelungen sind gerade bei kürzeren Beratungen zumeist preisgünstiger.

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Und wenn ich rechtsschutzversichert bin?

Und wenn ich rechtsschutzversichert bin?

Grundsätzlich sollten Sie Ihrem Anwalt mitteilen, wenn Sie rechtsschutzversichert sind. Dieser wird dann zunächst die Rechnung bzw. eine Vorschussnote an die Versicherung schicken. Hierbei handelt es sich um einen üblichen Service der Anwaltschaft. Denn: eigentlich ist der Mandant bzw. die Mandantin zahlungsverpflichtet und muss selbst mit der Versicherung abrechnen. Zahlt die Versicherung nicht, weil die anwaltliche Tätigkeit nicht gedeckt ist, wird die Abrechnung oder das Vorschussverlangen an die Mandanten geschickt. Bitte prüfen Sie zuvor, ob eine Eigenbeteiligung mit der Versicherung besteht. Diese liegen oft, um die Versicherung günstig zu halten zwischen 100,- und 150,- Euro.

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Die Gebührentabelle

Diese von der Gebührenordnung vorgegebene Tabelle gibt an, wie hoch eine volle Gebühr bei welchem Streitwert ist. Ein Rechtsstreit vor Gericht ohne Beweiserhebung über eine Rechnung von 4000,- Euro veranlasst zunächst zweieinhalb Anwaltsgebühren, also 2,5 x 245,-Euro zzgl. 19% MwSt. Dazu kommt noch regelmäßig eine Pauschale von bis zu höchstens 20,- Euro sowie eventuell weiterer geringfügiger Gebühren u.a. für Kopien aus Gerichtsakten.

Kommt es nicht zum Prozess und schreibt der Anwalt lediglich eine Zahlungsaufforderung für den Mandanten so ensteht eine Gebühr in Höhe von 10% - 250% einer ganzen Gebühr, d.h. im Regelfall 130 % der vollen Gebühr, also 130% von 245,-Euro zzgl. MwSt. und der oben aufgeführten sonstigen Kosten.

Hier finden Sie die aktuelle Gebührentabelle - Verweis auf ein Angebot der Bundesrechtsanwaltskammer:
Gebührentabelle im pdf-Format

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