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	<title>Scharf &#038; Wolter</title>
	<link>http://www.scharf-und-wolter.de</link>
	<description>Rechtsanwälte Scharf &#038; Wolter</description>
	<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 07:59:28 +0000</pubDate>
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		<title>OLG Schleswig: auch die unkommentierte Vorlage eines Kontoauszuges kann eine formell richtige Auskunft darstellen</title>
		<link>http://www.scharf-und-wolter.de/2012/02/14/olg-schleswig-auch-die-unkommentierte-vorlage-eines-kontoauszuges-kann-eine-formell-richtige-auskunft-darstellen/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 21:24:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
		
	<category>Aktuelle Themen</category>
		<guid>http://www.scharf-und-wolter.de/2012/02/14/olg-schleswig-auch-die-unkommentierte-vorlage-eines-kontoauszuges-kann-eine-formell-richtige-auskunft-darstellen/</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Schleswig hat die Rechtsprechung zur Auskunftserteilung (hier Zugewinnausgleich) erheblich erweitert (12 UF 224/11, Entscheidung vom 30.1.2012).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Das OLG Schleswig hat die Rechtsprechung zur Auskunftserteilung (hier Zugewinnausgleich) erheblich erweitert (12 UF 224/11, Entscheidung vom 30.1.2012).<br />
 In §260 BGB ist klargestellt, dass eine Auskunft durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erstellen ist. Die Rechtsprechung hat bisher schon gebilligt, dass bei Wahrung der Übersichtlichkeit auch noch die Vorlage mehrerer sich ergänzender Verzeichnisse zulässig ist.<br />
 Zu trennen ist der Auskunftsanspruch aber grundsätzlich vom Anspruch auf Vorlage von Belegen. Wenn also eine Auskunft erteilt wurde, verlangt man die dazugehörigen Belege.<br />
 Jetzt lässt das OLG eine Vermischung dieser unterschiedlichen Ansprüche zu.<!--more|inline--><br />
 Der Auskunftspflichtige hatte durch seinen Anwalt einen Kontoauszug überreicht, aus dem sich ein Kontostand in der Nähe des fraglichen Stichtages ergab. Er hat aber dazu nicht mitgeteilt, was dies mit Blick auf das bisherige, bereits vorgelegte Verzeichnis bedeuten soll, in dem dieses Konto “vergessen” worden war.<br />
 Das Amtsgericht hat die Vorlage des Beleges als Erklärung und Ergänzung des Verzeichnisses ausgelegt und den Auskunftsantrag aufgrund Erledigung abgewiesen. In der zweiten Instanz wurde dann ein weiterer Kontoauszug vorgelegt, erneut ohne Erklärung dazu. Daraus ergab sich ein ganz anderer Betrag auf dem Konto. Dennoch ist das OLG der Meinung, dass durch die unkommentierte Vorlage dieser beiden sich widersprechenden Belege eine durch Auslegung zu ermittelnde Auskunft im Sinne eines Verzeichnisses erstellt worden sei.<br />
 Merke: auch wenn es unlogisch klingt und weit vom Wortlaut des Gestzes entfernt, kann ein Verzeichnis durch Vorlage von Belegen erstellt werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Informationen aus erster Hand:</title>
		<link>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/12/04/informationen-aus-erster-hand/</link>
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		<pubDate>Sat, 03 Dec 2011 22:40:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
		
	<category>Familienrecht</category>
		<guid>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/12/04/informationen-aus-erster-hand/</guid>
		<description><![CDATA[	Unser Familienrechtsblog
	Online-Scheidung
	Düsseldorfer Tabelle
	Unterhaltsleitlinien des OLG Hamburg
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><a href="http://www.familienrecht-in-hamburg.de">Unser Familienrechtsblog</a></p>
	<p><a href="http://www.scharf-und-wolter.de/category/online-scheidung">Online-Scheidung</a></p>
	<p><a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf">Düsseldorfer Tabelle</a></p>
	<p><a href="http://justiz.hamburg.de/contentblob/2706970/data/unterhaltsleitlinien-2011.pdf">Unterhaltsleitlinien des OLG Hamburg</a></p>
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		<item>
		<title>Der Ehegattenunterhalt - Romanautoren klar im Vorteil</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 20:41:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
		
	<category>Aktuelle Themen</category>
		<guid>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/12/01/der-ehegattenunterhalt-romanautoren-klar-im-vorteil/</guid>
		<description><![CDATA[Der Ehegattenunterhalt - Romanautoren klar im Vorteil]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Und wieder hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung verweigert. In der jetzt veröffentlichen Entscheidung vom 26.10.2011 (XII ZR 162/09) wurde mal wieder nicht entschieden, sondern der Vorinstanz aufgegeben, die Lebensumstände der um den Ehegattenunterhalt streitenden Parteien weiter aufzuklären. Anders ausgedrückt: der Bundesgerichtshof erwartet von dem, der Unterhalt haben will, dass er so weitschweifend wie möglich von seinen Lebensumständen vor der Ehe, seinen Hoffnungen und Zielen sowie deren Umsetzung oder mögliche Umsetzbarkeit, wenn alles ganz anders gelaufen wäre, berichtet.<br />
<!--more|inline--><br />
Im vorliegenden Fall geht es um das Leben einer gelernten Damenschneiderin, ein Beruf, den sie 1978 für die Kinder aufgab. Dann wurde sie erst wieder 1999 berufstätig.Was hätte aus ihr werden können ohne Ehe und Kinder? Das klingt nach einer Aufsatzaufgabe im Deutschunterricht, ist aber bitterer Ernst!<br />
Wer keine fiktiven Biografien schreiben kann - inklusive dazugehöriger Faktenrecherche mit vergleichbaren, tatsächlich gelebten Biografien - kann wesentliche Teile seines Unterhaltsanspruchs abschreiben.<br />
Das Ganze beruht auf dem Rechtsgedanken der inzwischen mehr berüchtigten als berühmten &#8220;ehebedingten Nachteile&#8221;. Es gibt zwar eine Reihe von Gründen, warum ein Unterhaltsanspruch bestehen kann. Wer aber gut abschneiden will, muss quasi Schadenersatz velangen dafür, dass man eine vielversprechende Karriere zugunsten von Ehe und Kindern aufgegeben hat. Wenn die Damenschneiderin das Gericht übrzeugen kann, dass sie ohne Kinder und Ehe heute eine eigene Textilfabrik leiten würde, kommt der Ehemann bis an sein Lebensende nicht mehr vom Unterhalt runter, da dieser Nachteil nicht mehr ausgegelichen werden kann. Geht das Gericht dagegen davon aus, dass sie auch ohne Heirat nur das verdienen würde, was sie jetzt verdient, wäre schneller Schluss mit dem Unterhalt.<br />
Da der Bundesgerichtshof deshalb gerne mehr hören würde, gilt es, frühestmöglich damit zu beginnen, die eigene fiktive Biografie zu schreiben. Also: Romanautoren vor!<br />
In den unteren Instanzen ist das zum Glück noch nicht angekommen, weil man da keine Zeit zum Lesen hat. Das macht die Beratung der Mandanten  aberauch nicht einfacher&#8230;
</p>
]]></content:encoded>
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	</item>
		<item>
		<title>Versorgungsausgleich bei Rentnerscheidung</title>
		<link>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/11/30/versorgungsausgleich-bei-rentnerscheidung/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 18:34:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
		
	<category>Aktuelle Themen</category>
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		<description><![CDATA[Versorgungsausgleich bei Rentnerscheidung]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Immer wieder lassen sich auch Eheleute scheiden, die beide schon Rente beziehen. Zunächst mal wird der Ausgleich der in der Ehezeit angesammelten Rentenansprüche durchgeführt wie bei jeder Scheidung. Bei der Rentnerscheidung wirkt sich dies dann praktisch sofort aus, da sich die Rente des einen erhöht und die Rente des anderen absinkt.</p>
	<p>Einen Haken gibt es aber: <!--more|inline-->wenn der rechtskräftige Scheidungsbeschluss auch hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vorliegt, warten die Betroffenen auf die nächste Rentenzahlung und stellen fest, dass sich gar nichts geändert hat! Statt dessen kommt ein neuer Rentenbescheid, in dem es z.B. heißt: aufgrund der ab dem 2.10 rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgunsgausgleich wird Ihre Rente zum1.12. wie folgt geändert&#8230;&#8221;. Und dieser Bescheid ist auch richtig, obwohl der Betroffenen die ihm zustehende Rentenerhöhung erst mit zwei Monaten Verspätung erhält.</p>
	<p>Die Rentenversicherer haben eine Übergangszeit bis zu dem Monat der auf den nach Rechtskraft folgenden Monat folgt - kurz gesagt zwischen einem und maximal zwei Monaten je nachdem, ob die Rechtkraft am Monatsanfang oder Monatsende eintrat.</p>
	<p>Dennoch ist der Versorgungsausgleich ab Rechtskraft durchzuführen. Da der Rentenversicherer sich für die Übergangszeit darum nicht kümmern muss, hat sich der Betroffene das Geld von seinem geschiedenen Ehegatten zu holen, denn der hat natürlich genauso lange zuviel Rente bekommen, ist somit &#8220;ungerechtfertigt bereichert&#8221;. Das ganze steht in § 30 VersAusglG.</p>
	<p>In der Praxis wird dieser Anspruch aber oft übersehen&#8230;</p>
]]></content:encoded>
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	</item>
		<item>
		<title>Umgang mit Ordnungsgeld durchsetzen</title>
		<link>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/11/30/umgag-mit-ordnungsgeld-durchsetzen/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 18:12:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
		
	<category>Aktuelle Themen</category>
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		<description><![CDATA[Umgang mit Ordnungsgeld durchsetzen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Es kommt zum Glück nicht so häufig vor. Aber wenn der vereinbarte Umgang mit dem Kind, das beim anderen Elternteil lebt, vom betreuenden Elternteil boykottiert wird, bleibt nur noch die Vollstreckung der Vereinbarung mit gerichtlicher Hilfe. Jede durch Gericht beschlossene Umgangsregelung oder vor Gericht getroffene Vereinbarung ist vom Gericht mit einer Androhung von Ordnungsgeld bis 25.000 Euro und Ordnungshaft zu versehen.<!--more|inline--> Wenn also die Umgangsvereinbarung nicht eingehalten wird, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Leider steht in dem einschlägigen §89 FamFG das Wörtchen &#8220;kann&#8221;, sodass es schon vorgekommen ist, dass trotz laufendem, zweimonatigen Umgangsboykott das Gericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes abgelehnt hat, da möglicherweise eine Änderung der bisherigen Regelung anstehe. Hier kann man nur auf zügige Klärung der Obergerichte hoffen, da die betroffenen Elternteile auf diese Art völlig rechtlos gestellt werden. Die Fachliteratur ist sich erfreulich einig: im Regelfall der Unterbindung des Umgangs reduziert sich das Ermessen des Gerichts auf Null und es ist ein Ordnungsgeld zu verhängen.
</p>
]]></content:encoded>
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	</item>
		<item>
		<title>Xing-Gruppe &#8220;Arbeitsrecht für leitende Angestellte&#8221; gegründet</title>
		<link>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/11/24/xing-gruppe-arbeitsrecht-fur-leitende-angestellte-gegrundet/</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 10:48:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
		
	<category>Arbeitsrecht für Arbeitgeber</category>
	<category>Aktuelle Themen</category>
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		<description><![CDATA[	Nunmehr bieten wir beim Netzwerk Xing mit der o.g. Gruppe einen weiteren Service an. Die Gruppe unterstützt leitende Angestellte, indem dort ihre Rechte und Pflichten dargestellt werden. 
	Darüber hinaus werden arbeitsrechtliche Fragen aus Arbeitgebersicht erläutert und aktuelle Urteile kommentiert. Darüber hinaus stehen die Moderatoren und die Gruppenmitglieder für Fragen und Diskussionen zur Verfügung.

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Nunmehr bieten wir beim Netzwerk Xing mit der o.g. Gruppe einen weiteren Service an. Die Gruppe unterstützt leitende Angestellte, indem dort ihre Rechte und Pflichten dargestellt werden. </p>
	<p>Darüber hinaus werden arbeitsrechtliche Fragen aus Arbeitgebersicht erläutert und aktuelle Urteile kommentiert. Darüber hinaus stehen die Moderatoren und die Gruppenmitglieder für Fragen und Diskussionen zur Verfügung.
</p>
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	</item>
		<item>
		<title>Xing - Gruppe &#8220;Arbeitsrecht für Arbeitgeber&#8221; gegründet</title>
		<link>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/07/19/xing-gruppe-arbeitsrecht-fur-arbeitgeber-gegrundet/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 07:56:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
		
	<category>Arbeitsrecht für Arbeitgeber</category>
	<category>Aktuelle Themen</category>
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		<description><![CDATA[	Als Service für Arbeitgeber haben wir auf der Plattform &#8220;Xing&#8221; eine Gruppe &#8220;Arbeitsrecht für Arbeitgeber&#8221; gegründet. Dort sprechen wir grundsätzliche arbeitsrechtliche Fragestellungen an und machen Lösungsvorschläge für typische Arbeitgeberprobleme.
	Darüber hinaus kommentieren wir Urteile und beantworten allgemeine arbeitsrechtliche Fragen.
	Wenn Sie sich die Gruppe einmal ansehen oder ihr beitreten wollen, so folgen Sie dem nachstehenden Link: 
	https://www.xing.com/net/pri0c70bbx/agarbeitsrecht
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Als Service für Arbeitgeber haben wir auf der Plattform &#8220;Xing&#8221; eine Gruppe &#8220;Arbeitsrecht für Arbeitgeber&#8221; gegründet. Dort sprechen wir grundsätzliche arbeitsrechtliche Fragestellungen an und machen Lösungsvorschläge für typische Arbeitgeberprobleme.</p>
	<p>Darüber hinaus kommentieren wir Urteile und beantworten allgemeine arbeitsrechtliche Fragen.</p>
	<p>Wenn Sie sich die Gruppe einmal ansehen oder ihr beitreten wollen, so folgen Sie dem nachstehenden Link: </p>
	<p>https://www.xing.com/net/pri0c70bbx/agarbeitsrecht</p>
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	</item>
		<item>
		<title>Grundsätzliches</title>
		<link>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/03/09/grundsatzliches/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 19:51:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
		
	<category>Arbeitsrecht für Arbeitgeber</category>
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		<description><![CDATA[	Bei der Vertretung von Arbeitgebern setzen wir uns im Vorfeld von Massenentlassungen bzw. Einzelkündigungen für alternatiuve Modelle (z.B. Aufhebungsverträge) ein, die für Arbeitgber verlässlicher sind und weniger Risiken bergen. Kommt es zu Kündigungen so unterstützen wir Sie dabei, dass diese wirksam ausgesprochen werden. Dies beginnt bei der Einhaltung formaler Voraussetzungen und setzt sich dann fort [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Bei der Vertretung von Arbeitgebern setzen wir uns im Vorfeld von Massenentlassungen bzw. Einzelkündigungen für alternatiuve Modelle (z.B. Aufhebungsverträge) ein, die für Arbeitgber verlässlicher sind und weniger Risiken bergen. Kommt es zu Kündigungen so unterstützen wir Sie dabei, dass diese wirksam ausgesprochen werden. Dies beginnt bei der Einhaltung formaler Voraussetzungen und setzt sich dann fort in der Auswahl des richtigen Kündigungsgrundes, eventuell der Anhörung des Betriebrates und der Erarbeitung einer ausführlichen Dokumentation der Kündigungsgründe, damit diese vor Gericht dann auch darlegbar und beweisbar sind. </p>
	<p>Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vertreten wir Sie deutschlandweit vor allen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten sowie vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.</p>
	<p>Selbstverständlich beraten und vertreten wir Arbeitgeber auch in folgenden Fragen:<br />
- Gestaltung von Arbeitsverträgen und Aufhebungsverträgen<br />
- Beratung bei der Befristung von Arbeitsverträgen<br />
- Beratung und Vertreung bei allen Problemen mit dem Betriebsrat</p>
	<p><a href="http://www.scharf-und-wolter.de/unsere-rechtsgebiete/arbeitgeber/">Weiterlesen</a> </p>
]]></content:encoded>
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	</item>
		<item>
		<title>Abmahnungen - das dicke Ende kommt später</title>
		<link>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/03/09/abmahnungen-das-dicke-ende-kommt-spater/</link>
		<comments>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/03/09/abmahnungen-das-dicke-ende-kommt-spater/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 19:45:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
		
	<category>Arbeitsrecht für Arbeitgeber</category>
		<guid>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/03/09/abmahnungen-das-dicke-ende-kommt-spater/</guid>
		<description><![CDATA[Abmahnungen - das dicke Ende kommt oft später]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Abmahnungen werden im Arbeitsleben in großem Umfang ausgesprochen. Oftmals haben diese keine rechtlichen Konsequenzen und dienen nur dazu, die Verhaltensweisen von Mitarbeitern zum Besseren zu verändern. </p>
	<p>Die Nagelprobe findet aber dann statt, wenn der Mitarbeiter die Abmahnung vor Gericht überprüfen lässt, oder wenn es auf die Wirksamkeit der Abmahnung in einem späteren Kündigungsschutzverfahren ankommt.</p>
	<p>So kommt oftmals erst lange nach Ausspruch der Abmahnung das dicke Ende, wenn sich herausstellen sollte, dass die Abmahnung an formalen Mängeln scheitert oder der dem Arbeitnehmer gemachte Vorwurf nicht beweisbar ist. Die Abmahnung wird vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt und die Kündigung, die sich unter anderem auch auf die Abmahnung stützt scheitert ebenfalls. Dies führt dann entweder zu einer hohen Abfindung oder zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, den der Arbeitgeber aufgrund seiner Verhaltensverstöße eigentlich für nicht geeignet hielt – beides überaus mißliche Situationen.</p>
	<p>Wie lässt sich das verhindern ?</p>
	<p><a href="http://www.scharf-und-wolter.de/abmahnungen-das-dicke-ende-kommt-spater/">weiterlesen</a>
</p>
]]></content:encoded>
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	</item>
		<item>
		<title>7.2.2011: Fleißige Rentner beim Unterhalt geschont (BGH XII ZR 83/08)</title>
		<link>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/02/11/722011-fleissige-rentner-beim-unterhalt-geschont-bgh-xii-zr-8308/</link>
		<comments>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/02/11/722011-fleissige-rentner-beim-unterhalt-geschont-bgh-xii-zr-8308/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 20:38:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
		
	<category>Aktuelle Themen</category>
		<guid>http://www.scharf-und-wolter.de/2011/02/11/722011-fleissige-rentner-beim-unterhalt-geschont-bgh-xii-zr-8308/</guid>
		<description><![CDATA[In einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH XII ZR 83/08) vom 12.1.2011 war darüber zu urteilen, ob ein Rentner, der seine Rente durch eine entlohnte Tätigkeit aufbessert, deswegen auch bezogen auf den vollen Zusatzverdienst mehr Unterhalt für Frau und Kind zu zahlen hat]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>In einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH XII ZR 83/08) vom 12.1.2011 war darüber zu urteilen, ob ein Rentner, der seine Rente durch eine entlohnte Tätigkeit aufbessert, deswegen auch bezogen auf den vollen Zusatzverdienst mehr Unterhalt für Frau und Kind zu zahlen hat. <!--more|inline-->Dies ist eine in der Praxis oft gestellte Frage, da Betroffene Unterhaltszahler gerne eine Nebentätigkeit aufnehmen möchten, um den bisher errechneten Unterhalt besser zahlen zu können und sich dann wundern, dass damit plötzlich auch mehr Unterhalt anfällt.</p>
	<p>Grundsätzlich sind alle Einkünfte für die Unterhaltsberechnungen heranzuziehen, also auch Einkünfte aus Nebentätigkeiten.</p>
	<p>Im hier entschiedenen Fall hat der BGH allerdings klargestellt, dass der Zuverdienst eines Rentners nach erreichen der Regelaltersgrenze als überobligatorisch zu behandeln ist. Dies bedeutet, dass sein Zusatzeinkommen nur nach den Umständen des Einzelfalles überhaupt berücksichtigt werden darf. Insoweit gelten heute auch nicht mehr frühere Faustformeln, wonach z.B. nur  50% des zusätzlichen Einkommens zu berücksichtigen sei o.ä.. Überobligatorisch heißt aber auch, dass die Arbeit jederzeit wieder aufgegeben werden kann, ohne dass der Unterhaltsberechtigte dagegen vorgehen könnte.</p>
	<p>Nun sagt der BGH nicht, wie sich das im behandelten Fall konkret auswirkt, sondern verweist das Ganze wieder zurück zur vorherigen Instanz.</p>
	<p>Es bleibt aber festzuhalten, dass man nicht das Zusatzeinkommen in voller Höhe bei der Unterhaltsbrechnung heranziehen darf. Zudem wird festgestellt, dass dies unabhängig davon gilt, ob das Einkommen aus abhängiger oder selbstständiger Beschäftigung stammt.</p>
	<p>Also: Fleiß lohnt sich wieder.
</p>
]]></content:encoded>
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