Zeugnisse im Arbeitsrecht
Wann hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zeugnis ?
Der Anspruch besteht ab Kündigung, spätestens mit tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Um sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen, oder aufgrund eines sonstigen berechtigten Interesses, kann der Arbeitnehmer auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Wechsel des fachlichen Vorgesetzten, dem der Arbeitnehmer über mehrere Jahre zugeordnet war außerdem als triftigen Grund für die Erteilung eine Zwischenzeugnisses anerkannt.
Wie muss ein Zeugnis aussehen ?
Das Zeugnis muß formal einwandfrei sein. d.h. es muß auf Firmenpapier geschrieben werden und das Enddatum des Arbeitsverhältnisses enthalten. Wird es aufgrund eines Rechtsstreits erteilt oder verändert, ist es zurückzudatieren. Es muß vom Arbeitgeber oder einem dazu berechtigtem Vorgesetzten unterschrieben werden. Außerdem muss es von der äußeren Form her in Ordnung sein. Es darf zum bespiel nicht verschmutzt oder stark geknickt sein.
Was ist der Inhalt eines Zeugnisses ?
Das Zeugnis muß auch inhaltlich in Ordnung sein. Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit. Jedoch muß das Zeugnis die Führung und Leistung des Arbeitnehmers insgesamt darstellen, einmalige Verfehlungen sind daher nicht aufzunehmen. Darüber hinaus ist das Zeugnis wohlwollend zu formulieren. Auf konkrete Formulierungen hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch. Die Leistungsbeurteilung erfolgt in einer Skala von 1 – 5:
1: stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
2: stets zu unserer vollen Zufriedenheit
3: zu unserer vollen Zufriedenheit
4: zu unserer Zufriedenheit
5: im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit
Üblich ist zumindest eine durchschnittliche Bewertung (Note „3“). Eine schlechtere Leistung muss vor Gericht der Arbeitgeber, eine bessere Leistung der Arbeitnehmer beweisen.
Was kann man tun, wenn der Arbeitgeber kein Zeugnis erteilt ?
Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses kann vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Dauert das Verfahren vor dem Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer zu lange, so kann er eine einstweilige Verfügung beantragen, die das Gericht innerhalb von 1-2 Tagen erlässt und die er mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers vollstrecken kann.
Wird das Zeugnis nicht oder zu spät erteilt, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, wobei der Arbeitnehmer darlegen und gegebenenfalls beweisen muß, dass er ein anderes Arbeitsverhältnis wegen des fehlenden Zeugnisses nicht erhalten hat.
Was kostet so ein Gerichtsverfahren ?
Vor dem Arbeitsgericht muss in der ersten Instanz niemand die gegnerischen Anwaltskosten tragen. Dies hat allerdings zur Folge, dass die eigenen Kosten (auch die eigenen Anwaltskosten) auch bei Gewinn des Verfahrens selbst getragen werden müssen. Das bedeutet, dass man auch dann die Kosten des Gegners nicht tragen muß, wenn man den Prozeß verliert. Haben sie wenig Geld, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Sind Sie bedürftig und hat Ihre Klage Aussicht auf Erfolg, zahlt dann der Staat die Kosten für Ihren Anwalt. Bei der Stellung des Antrags helfen wir Ihnen gerne.
